Das gute alte Buch hat doch noch Zukunft!

Kommentar

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels jubelt über ein aktuelles Gerichtsurteil: Downloadangebote „gebrauchter“ E-Books und Hörbücher sind ohne Zustimmung nicht möglich!

Konkret: Das Landgericht Bielefeld hat den sogenannten Gebrauchtverkauf von E-Books und anderen digitalen Dateien ohne Zustimmung des Rechtsinhabers laut Börsenverein des Deutschen Buchhandels als urheberrechtswidrig eingestuft (5.3.2013, Az. 4 O 191/11) . 

„Bei digitalen Dateien gibt es keinen Qualitätsverlust durch Benutzung. Deshalb bräche der Primärmarkt für digitale Kreativgüter zusammen, wenn Verbraucher E-Books und andere digitale Inhalte einfach ,gebraucht‘ weiterverkaufen dürften“, so Börsenvereinsjustiziar Christian Sprang. Urheber und ihre Verwertungspartner könnten Verbrauchern dann angeblich keine attraktiven digitalen Inhalte mehr anbieten. 

In dem Bielefelder Verfahren hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internetportals geklagt, die Erwerb und Nutzung von E-Books und Hörbüchern betreffen. Darin wird den Kunden unter anderem untersagt, die von ihnen heruntergeladenen Inhalte weiterzuverkaufen. Das Landgericht Bielefeld hat die Gültigkeit dieser Bedingungen nach eingehender Prüfung bestätigt und die Klage abgewiesen. Gegen das nicht rechtskräftige Urteil kann die klagende Verbraucherzentrale Berufung einlegen. 

Die Entscheidung bestätige angeblich die herrschende juristische Auslegung des europäischen und deutschen Rechts, dass Urheberrechte an digitalen Werken anders als solche an physischen Werkstücken nicht der sogenannten Erschöpfung unterliegen. Diese Auslegung war aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Zweifel gezogen worden, in dem der Gebrauchtverkauf von Software durch den Erwerber als zulässig eingestuft worden war (Az. C-128/11). 

Nach Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kamen die Bielefelder Richter zu der Ansicht, dass diese nur Software betreffe. Für digitale Inhalte wie E-Books oder Hörbücher gelte hingegen eine Urheberrechtsrichtlinie der Europäischen Union (2001/29/EG), nach welcher eine Erschöpfung der Rechte des Urhebers nach der Veräußerung eines digitalen Werkstücks gerade nicht eintrete.

Warum Software sich "abnutzt", aber digitale Texte nicht, erschließt sich mir ehrlich gesagt nicht ganz. Für den Käufer von E-Books bedeutet dies, das er im Vergleich zum Erwerb des Werkes in klassischer Papierform eigentumsrechtlich die eindeutig schlechteren Karten hat, den er kann ohne Zustimmung das E-Book nicht wieder verkaufen. Ob dies unter Wirtschaftlichkeits- und Wachstumsaspekten für die E-Book-Branche gut ist, bezweifele ich. Einzig die Haptik-Traditionalisten haben ironischen Grund zur Freunde: Das gute alte Buch und damit die schöne Institution Antiquariat haben doch noch eine Zukunft!