Gastartikel: Urheberrecht in sozialen Medien - Was gilt laut Gesetz?

Kommentar

Hochladen, Teilen, Einbetten – Im Internet sind die Verbreitungsmöglichkeiten vielfältig und stets im Wandel begriffen. Täglich finden dutzende Texte, Fotos und Videos ihren Weg zu Instagram, Facebook, Snapchat oder anderen Social-Media-Plattformen.Dem Urheberrecht wird dabei jedoch nicht immer Beachtung geschenkt. Was zu beachten ist? Ein Gastartikel von Alexander Kretschmer.

Viele Nutzer wissen nicht genau, unter welchen Voraussetzungen die Verbreitung medialer Inhalte eine Urheberrechtsverletzung ist. Im Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist genau definiert, was als schutzfähiges Werk gilt (§ 2 UrhG): „Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

2. Werke der Musik;

3. Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

 

Social-Media: 10 Regeln zum Urheberrecht

Zu den häufigsten im Social-Media-Bereich begangenen Verstößen zählen die Verwendung fremder Werke, die Missachtung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft sowie die unrechtmäßige Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke. Nachfolgend haben wir für Sie 10 Regeln zum Urheberrecht im Social-Media Bereich zusammengestellt, deren Einhaltung den genannten Verstößen vorbeugen kann.

1. Berücksichtigung des Veröffentlichungsrechts

Als Bestandteil vom Urheberpersönlichkeitsrecht soll der Urheber durch das Veröffentlichungsrecht seine Werke kontrollieren können. Die Entscheidungsgewalt, ob und in welcher Form urheberrechtlich geschützte Werke der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, liegt beim Urheber. Die Verbreitung von Werken im Social-Media Bereich bedarf dessen Zustimmung.

2. Beachtung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft

Gemäß dem Fall, dass es sich um schutzfähige Inhalte handelt, wird jedem Urheber die Anerkennung der Urheberschaft an seinen Werken zugesichert. Das heißt, dem Urheber steht es frei zu entscheiden, ob seine Schöpfungen mit Urheberbezeichnungen versehen werden. Ist der Copyright-Vermerk gefordert, darf das geschützte Werk in den sozialen Medien nicht ohne diesen auftauchen.

3. Gewährleistung des Entstellungsschutzes

Gemäß § 14 UrhG ist jeder Urheber berechtigt, sowohl die Entstellung als auch jedwede andere Art von Beeinträchtigung seiner Schöpfungen zu verbieten und Missachtungen anzuzeigen. Aus juristischer Sicht darf keine Verschlechterung des Originals vorliegen. Wer schutzfähige Werke in entstellter Form in den sozialen Medien postet, teilt oder einbettet, macht sich strafbar.

4. Befolgung des Verwertungsrechts im Rahmen der körperlichen Verwertung

Hierunter fällt u.a. das Vervielfältigungsrecht. Ausschließlich der Urheber entscheidet, ob und unter welchen Umständen Vervielfältigungsstücke seiner Werke hergestellt werden dürfen. Downloads und Kopien von Social-Media-Beiträgen erfordern daher die Zustimmung des Urhebers.

5. Berücksichtigung des Verwertungsrechts hinsichtlich der unkörperlichen Verwertung  

Hierzu zählen u.a. Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht. Ferner aber auch das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger sowie das Senderecht. Insbesondere im Social-Media Bereich liegt häufig die unkörperliche Verwertung von Inhalten vor. Allein der Urheber ist Inhaber dieser Rechte und darf entscheiden, ob und in welcher Form seine Schöpfungen verwertet werden.

6. Achtung des Nutzungsrechts

Urheber können gegenüber Dritten Nutzungsrechte einräumen, wodurch diese zur Verwertung der Inhalte innerhalb eines vertraglichen Rahmens befugt sind. Unternehmen, die Social Media Marketing betreiben, sollten wissen, dass eingeräumte Nutzungsrechte den Plattformbetreibern zum Teil einen erheblichen Spielraum im Umgang mit Unternehmensinhalten gewähren.

7. „Liken“ von Inhalten auf Facebook als Grauzone

Unter Juristen herrscht hier Uneinigkeit. Fakt ist, dass häufig eine Kopie des „gelikten“ Inhalts im eigenen Profil angezeigt wird. Richter am Landgericht Hamburg erachteten den „Like“ in einem verhandelten Fall als „unverbindliche Gefallensäußerung“, aber auch entgegengesetzte Urteile sind denkbar.

8. Beim „Teilen“ sollte der Urheber bekannt sein

Teilen, Empfehlen oder Weiterleiten von Beiträgen im Social-Media Bereich ist nur dann unbedenklich, wenn der Urheber auf seiner eigenen Website eine entsprechende Option bereitstellt. Dann liegt juristisch gesehen ein Einverständnis vor.

9. Bei widerrechtlichen „Posts“ und „Tweets“ drohen Abmahnungen

„Posten“ und „Twittern“ sollte nur der Urheber selbst oder Dritte, denen dessen Erlaubnis vorliegt. Wer urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich öffentlich zugänglich macht, kann strafrechtlich verfolgt werden.

10. Auch beim „Embedden“ ist das Urheberrecht zu wahren

Inhalte können als „embedded Link“ in sozialen Netzwerken integriert werden. Laut einem Urteil des europäischen Gerichtshofs (Az. C-348/13) liegt hierbei keine Urheberrechtsverletzung vor, wenn der Urheber eingewilligt hat. Weiterführende Informationen zum Urheberrecht im Social-Media Bereich erhalten Sie hier.