Kommentar: Die Grenzen des Online-Wachstums für private TV-Sender? (exklusiv)

Kommentar

Zähneknirschend, wenn überhaupt, werden Verantwortliche bei RTL und Pro7Sat.1 das Wort Bundeskartellamt heute und in den nächsten Tagen in den Mund nehmen. Dort sitzen die Spielverderber für das geplante Gemeinschaftsunternehmen für den Aufbau und den Betrieb einer Online-Video-Plattform. Dieses schöne Projekt hat das Bundeskartellamt nun definitiv untersagt.

Die Begründung: Beide Sender würden sich nicht bereit zeigen, „an der geplanten Konzeption des Vorhabens grundlegende Änderungen vorzunehmen“ - eine weitergehende Öffnung der Plattform in technischer Hinsicht sowie für andere Anbieter wäre nicht vorgesehen. Öffnung? Für wen? Konkurrenzsender? Privatpersonen? Eine Art Youtube 2 also? Das da die beiden Sender nicht mitmachen, ist nur zu leicht nachvollziehbar.

Als Begründung für das Verbot des Gemeinschaftsunternehmen ist diese konzeptionell nicht realisierte „Öffnung der Plattform“ aus der Sicht von medienmilch.de nicht verständlich, sondern nur ein vorgeschobenes Argument. Interessanter und verständlicher in Bezug auf das Fusionsverbot im Online-Video-Bereich sind da schon eher die Worte von Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die Gründung der gemeinsamen Plattform würde das marktbeherrschende Duopol der beiden Sendergruppen auf dem Markt für Fernsehwerbung weiter verstärken. Wir haben uns auch umfassend mit den möglichen Vorteilen einer neuen Video-On-Demand-Plattform befasst. In der konkret geplante Form bietet das Projekt jedoch keine Gewähr dafür, die zu erwartenden Nachteile für den Wettbewerb aufzuwiegen.“

Ein marktbeherrschendes Duopol also? Das wäre aus der wettbewerbsorientierten Sicht, also hier insbesondere auch aus der Sicht der potenziellen Werbekunden, kaum vorteilhaft. Die Entscheidung des Bundeskartellamtes wird damit doch noch nachvollziehbar, obwohl die Fakten, wie hoch den das geschätzte Marktgewicht des nicht geborenen Kindes wäre, leider nicht bekannt sind.

Noch ist die Entscheidung aber nicht rechtskräftig. Die Unternehmen haben einen Monat Zeit Beschwerde einzulegen, über die dann das OLG Düsseldorf entscheiden würde.

Britta Müller