So sei weiterhin unklar, ob auch journalistische Seiten auf Plattformen in jedem Fall aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausgenommen sind. Zudem ist noch immer eine Regelfrist von sieben Tagen zur Löschung von nicht offensichtlich rechtswidrigen Inhalten vorgesehen. Allerdings sieht der Gesetzentwurf jetzt eine Einrichtung der Selbstregulierung und auch spezielle Kontaktstellen vor.
Soziale Netze müssen danach einen Ansprechpartner für Strafverfolgungsbehörden im Inland benennen, der Anfragen binnen 48 Stunden erschöpfend beantworten muss. Geschieht dies nicht, drohen Bußgelder. „Das sind Vorschläge, die der Gesetzgeber aufgreifen muss“, so DJV-Bundesvorsitzender Frank Überall.
Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags, der sich heute mit dem Gesetzentwurf befasst, solle die Änderungsvorschläge mit Vorrang behandeln. „Der Bundestag darf nur einem Gesetzentwurf zustimmen, der die Presse- und Meinungsfreiheit nicht einschränkt“, so Überall.